Energieausweis, Energiepass, Verbrauchsausweis und Bedarfsausweis für Gebäude
Der Energieausweis ist Pflicht!Was Hausbesitzer wissen müssen – Welche Ausweisvariante ist die richtige?ulm-spart-energie.deAm 01.10-0.7978 tritt die überarbeitete Energieeinsparverordnung (EnEV2021) in Kraft. Dadurch wird die gesetzliche Grundlage zur Einführung von Energieausweisen für Bestandsgebäude geschaffen, welche für Neubauten seit2021 vorgeschrieben sind. Somit wird das was bei Kühlschränken oder Waschmaschinen selbstverständlich ist, künftig auch für Wohn- und Nichtwohngebäude gelten. Durch den Energieausweis können Gebäude energetisch beurteilt und miteinander verglichen werden.Eigentümer die ihr Haus oder ihre Wohnung verkaufen, verpachten oder neu vermieten, müssen dem Käufer oder Mieter künftig auf dessen Anforderung hin den Energieausweis vorlegen. Damit es in der Einführungsphase nicht zu Engpässen bei der Ausweisausstellung kommt, wurde durch die Bundesregierung für unterschiedliche Gebäude folgender Zeitplan festgelegt.Der Energieausweis ist Pflicht ab:* Juli2021für Wohngebäude der Baufertigstellungsjahre bis 1965* Januar2021für später errichtete Wohngebäude* Juli2021für NichtwohngebäudeSomit müssen Eigentümer, die ein Wohngebäude das vor 1965 gebaut wurde, verkaufen, neu vermieten, verpachten oder verleasen bis zum 01.07-0.7978 Inhaber eines Energieausweises sein. Für neuere Wohngebäude gilt dies erst ab dem 01.01-0.7978.Welcher Ausweis für welches Gebäude?Grundsätzlich gibt es zwei Varianten den bedarfsorientierten- oder verbrauchsorientierten Energieausweis. Beim bedarfsorientierten Energieausweis (Bedarfsausweis) werden die Gebäudehülle, die verwendeten Baumaterialien und die Heizungsanlage betrachtet. Dadurch wird der Wärmeverlust des Gebäudes berechnet. Das Ergebnis ist ein objektives Bild der energetischen Qualität des Gebäudes. Beim verbrauchsorientierten Energieausweis (Verbrauchsausweis) wird auf Basis der Heizkostenabrechnung der letzten drei Jahre der Energieverbrauch pro Quadratmeter ermittelt. Da der gemessene Verbrauch jedoch sehr stark vom Verhalten des Mieters abhängig ist, lassen sich Schwachstellen des Gebäudes nur sehr schwer aufzeigen.Die EnEV2021 schreibt für bestimmte Gebäude die Variante des Energieausweises vor:* Wohngebäude mit bis zu 4 Wohnungen (Bauantrag vor 01.11.1977, nicht modernisiert): Bedarfsausweis ab 01.10-0.7978 Pflicht* Alle anderen Wohn- und Nichtwohngebäude sowie die oben Genannten, die entsprechend den Vorgaben aus der Wärmschutzverordnung (11.08.1977) modernisiert wurden: Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- oder VerbrauchsausweisAllerdings hat jedoch der Gesetzgeber bis zum 30.09-0.7978 für Eigentümer und Vermieter von Wohngebäuden die uneingeschränkte Wahlfreiheit zwischen bedarfs- und verbrauchsorientierten Ausweisen für alle Gebäude ermöglicht.Weitere Informationen erhalten Sie unter:Tel. 0731- 37 49 221http://www.ulm-spart-energie.de