Steuerkanzlei G. Brockschmidt
Möglichkeit der Pauschalvergütung gem. § 14 StBGebV!
Für einzelne oder mehrere für denselben Auftraggeber auszuführende Tätigkeiten
(Beispiele: Einkommensteuererklärung oder Körperschaftsteuererklärung, Gewerbesteuererklärung, Umsatzsteuererklärung, Jahresabschluss, Lohn- und Finanzbuchhaltung etc.)
kann eine Pauschalvergütung vereinbart werden. Die Vereinbarung ist schriftlich und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr zu treffen.